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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BISS Software GmbH, Schwielowsee.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf alle Verträge der BISS Software GmbH (nachfolgend BISS GmbH) mit ihren gewerblichen Vertragspartnern/Geschäftskunden (im Folgenden Kunden). Im allgemeinen Teil finden sich für alle Verträge gültige Bestimmungen, im besonderen Teil spezielle Regelungen für die Softwareüberlassung, Softwareerstellung und Softwarepflege. I. Allgemeiner Teil1. Definitionen: Produkte: Die in der Leistungsbeschreibung genannten Softwareprodukte, sowie die zur Erfüllung vertraglicher Pflichten überlassenen Updates und die weiteren Softwarepflegeleistungen. Anwenderdokumentation: Die vollständige inhaltliche und technische Beschreibung des Produkts für den Anwender in elektronischer und/oder gedruckter Form. Funktionen: Die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Funktionalitäten des Produkts. Übergabe: Zurverfügungstellung des Produktes auf einem physikalischen Datenträger. Wird das Produkt über Fernkommunikationsmittel direkt auf das System des Kunden eingespielt, steht der Abschluss der Installation und die Mitteilung darüber an den Kunden der Übergabe eines Datenträgers gleich. Abnahmetest: Nach Fertigstellung und Installation des Produktes durchgeführtes Verfahren zur Präsentation und Überprüfung der im Angebot enthaltenen Anforderungen. Update/Aktualisierung: Als solche bezeichnete Programmversionen, die keines wesentlich neuen Programmieraufwandes bedürfen. Fernwartung: Mittels Telekommunikation durchgeführte Wartungsarbeiten am Produkt, einschließlich der Ausführungsumgebung.
2. Rangfolge Die vertraglichen Vereinbarungen stehen in folgender Rangfolge: a) Einvernehmliche individuelle Änderungen und/oder Ergänzungen nach Vertragsschluss, b) der in Bezug genommene Vertrag samt seinen Anlagen, insbesondere Angebot und Leistungsbeschreibung, c) diese AGB, der besondere Teil der AGB vor dem allgemeinen Teil, d) allgemein anerkannte Standards, e) gesetzliche Vorschriften. Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den nach genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen gleichen Rangs hat die jüngere Vorrang vor der älteren.
3. Zustellungen Erklärungen des jeweils anderen Vertragspartners sind an die Adresse zu richten, die in dem Vertrag bzw. dem Angebot oder der Angebotsannahme aufgenommen sind, auf die sich diese AGB beziehen. Beide Vertragspartner verpflichten sich, Änderungen der Anschrift/Fax- Nummer dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Eine Rechtshandlung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie von einem Vertragspartner nachweislich rechtzeitig an die genannte oder eine zuletzt aktualisierte Adresse/Fax-Nummer abgesandt wurde.
4. Subunternehmer/ Beauftragung
Der BISS GmbH ist es
gestattet, die Erfüllung des Auftrages nach freien Ermessen Subunternehmen und
sonstige Dritte ganz oder teilweise zu übertragen. 5. Mitwirkungspflichten Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Vertragserfüllung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung der für die Programmherstellung erforderlichen Informationen DV-technischer und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der das Programm laufen soll. Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests stellt der Kunde hierfür einen kompetenten Mitarbeiter für die vereinbarte ansonsten die notwendige Dauer ab, der bevollmächtigt ist, über die Vertragsgemäßheit bzw. über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur des Produktes zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner Testdaten zur Verfügung. Auf berechtigten Wunsch (etwa zur Fehler-/Mangelbehebung/Softwarepflege pp.) der BISS GmbH gestattet der Kunde den Zugriff auf das Produkt mittels Telekommunikation. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Kunde nötigenfalls nach Vorgaben her. Der Kunde stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein unberechtigter Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden durch die BISS GmbH bei Auftragsdurchführung ausgeschlossen ist. Der Kunde prüft ihm vorgelegte Entwürfe und Programmtestversionen zeitnah und gewissenhaft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden, soweit sie bereits erkennbar sind. Schuldet die BISS GmbH dem Kunden auch die Installation der Software, muss der Kunde hierfür die Hardware bereitstellen und gegebenenfalls für den benötigten Zeitraum andere Arbeiten mit der Computeranlage einstellen. Sämtliche Unterlagen und Materialien, die dem Kunden für die Durchführung des Auftrags überlassen werden, sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Programmherstellung nicht mehr benötigt werden. Der Kunde prüft die von der Software erstellten Arbeitsergebnisse auf Richtigkeit, bevor er diese zur Weiterbearbeitung freigibt.
6. Sach- und Rechtsmängel Ein Mangel liegt vor, wenn das Produkt oder dessen Dokumentation bei Übergabe/Überlassung bzw. Abnahme nicht die in der Leistungsbeschreibung bezeichnete Beschaffenheit aufweist und/oder sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. a) Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens der BISS GmbH durch die Veränderungen wesentlich erhöht, so hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten. b) Ansprüche wegen Mängeln der Produkte (einschließlich Dokumentation) verjähren in einem Jahr ab Übergabe/ Überlassung bzw. Abnahme. c) Im Falle eines Mangels wird die BISS GmbH innerhalb eines angemessenen Zeitraums kostenlos nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der BISS GmbH entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann die BISS GmbH nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. mit für den Kunden zumutbaren Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. mit für den Kunden zumutbaren Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die Mängelbeseitigung durch BISS GmbH kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. BISS trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Zusätzlichen Aufwand, der dadurch entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde. d) Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Überlassungsvergütung mindern. Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche im Rahmen der vom Kunden gesetzten Nacherfüllungsfrist steht im freien Ermessen der BISS GmbH, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. e) Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn diese dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn BISS GmbH die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. f) Zusätzlich kann der Kunde, wenn BISS GmbH ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen. Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln. g) Im Falle eines Rücktritts des Kunden ist BISS GmbH berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird im Falle wiederkehrender Leistungen bis zur Rückabwicklung in Höhe des vereinbarten Entgelts, in den übrigen Fällen auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung durch den Mangel, der zum Rücktritt geführt hat, erfolgt. h) Hat die BISS GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.
7. Schadensersatz Die BISS GmbH haftet auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund entsprechend der folgenden Bestimmungen: a) Die Haftung für Schäden, die von BISS GmbH oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt. b) Bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit ist die Haftung auch bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung der BISS GmbH oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt. c) Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden der BISS GmbH zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden. d) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. e) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die BISS GmbH, wenn keiner der in den Ziffern a. – d. genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. f) Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden, auch die des Vermieters aus § 536a Absatz 1 BGB ausgeschlossen. g) Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von BISS GmbH verschuldeten Datenverlust haftet diese der Höhe nach begrenzt auf die Kosten der Wiederherstellung, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären. h) Geht ein Dritter gegen den Kunden wegen einer Rechtsverletzung aus dem Produkt vor, setzt dieser die BISS GmbH davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Die zur Überprüfung der behaupteten Rechtverletzung notwendigen Unterlagen werden durch den Kunden übergeben. 8. Schutzrechte DritterWerden durch die BISS GMBH Softwareprodukte Dritter eingesetzt, werden dem Kunden an dieser nur die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte eingeräumt. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzen.
9. Prüfung-/Rügeobliegenheiten Das übergebene bzw. abgenommene Produkt einschließlich Dokumentation wird vom Kunden innerhalb von 14 Tagen gewissenhaft, insbesondere auf Vollständigkeit und Vorliegen wesentlicher Programmfunktionen geprüft. Festgestellte bzw. feststellbare Mängel sind vom Kunden in Textform unverzüglich mitzuteilen, soweit dies nicht schon im Rahmen der Übergabe bzw. Abnahme erfolgt ist. Die Mängel sind durch Beschreibung ihrer Symptome in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Später auftretende Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in gleicher Weise mitzuteilen. Bei Verletzung der Prüfungs- und Rügeobliegenheiten gilt das Produkt als genehmigt.
10. Datenschutz und Referenzen Die Vertragsparteien verpflichten sich über alle ihnen in Abwicklung dieses Vertrages bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, Know-how und sonstigen Betriebsgeheimnissen Stillschweigen zu bewahren und auch ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Die Vertragsparteien sind befugt, gegenüber Dritten auf die vertraglichen Beziehungen hinzuweisen und den Partner als Referenz zu benennen.
11. Vertragsbeginn und Dauer Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien. Die wechselseitige Unterzeichnung jeweils einer Vertragsurkunde, die zum Verbleib beim Vertragspartner bestimmt ist, ist ausreichend. Der Unterzeichnung steht die Annahme eines Angebots der BISS GmbH in Textform gleich. Fehlt eine Auftragsbestätigung in Textform und beginnt die BISS GmbH auf Veranlassung des Kunden mit Ausführungsarbeiten, wird der Vertrag mit Beginn der Ausführungsarbeiten begründet. In diesem Fall ist das zugrundeliegende Angebot, insbesondere der darin festgelegte Leistungsumfang für die Auftragsabwicklung für beide Parteien bindend. Beinhaltet das Vertragsverhältnis einen dauerhaften Leistungsaustausch auf bestimmte Zeit, dann verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils 12 Monate, wenn es nicht sechs Monaten vor Ablauf des Vertragsverhältnisses gekündigt wird. Vertragsverhältnisse auf unbestimmte Zeit können mit einer Kündigungsfrist von neun Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. In den ersten zwei Jahren nach Begründung des Vertragsverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich.
12. Übergabe/ Fertigstellungstermine Erfüllungszeiträume oder Liefertermine bestimmen sich nach den im Angebot enthaltenen Angaben.
13. Außerordentliche KündigungDas Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine der Vertragsparteien den Pflichten des Vertrages einschließlich dieser AGB trotz Abmahnung wiederholt zuwiderhandelt. Der BISS GmbH steht das Recht zur fristlosen Kündigung auch dann zu, wenn der Kunde sich mit der Entrichtung wiederkehrender Leistungen in einer Höhe von zwei Raten in Verzug befindet. Einer gesonderten Abmahnung bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen.
14. Vertragsabwicklung Bei einer Vertragsbeendigung nach den Ziffern 11 und/ oder 13, bei denen dem Kunden keine dauerhaften Rechte eingeräumt wurden, ist der Kunde zur Löschung sämtlicher beim Kunden vorhandener Produktexemplare und zur Rückgabe des sonstigen zugehörigen Materials wie der Benutzerdokumentation verpflichtet. BISS GmbH ist berechtigt, hierüber eine eidesstattliche Versicherung des Kunden zu verlangen. Überträgt der Kunde sein Nutzungsrecht auf einen Dritten, bleiben diese Verpflichtungen unberührt. Bei Übertragung hat der Kunde zudem sämtliche bei ihm vorhandenen sonstigen Programmkopien physikalisch zu löschen; übergeben werden darf nur das Produkt auf Originaldatenträger. Eine Rückgabe setzt voraus, dass das vertragsgegenständliche Produktexemplar auf Originaldatenträger unbeschädigt zurückgegeben und jedes in Rechnern des Kunden gespeichertes Exemplar gelöscht wird. Zwischenzeitliche Weiternutzungen sind zu vergüten
15. Zahlungsmodalitäten und Eigentumsvorbehalt Alle vereinbarten Entgelte sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Widerkehrende Entgelte sind bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats im Voraus zu entrichten, ohne dass es einer gesonderten Rechnung bedarf. Der Kunde trägt das Risiko und die Kosten der Anlieferung zum Installationsort, ebenso Mehrkosten durch abweichende Versandwünsche des Kunden. Die Einräumung von Nutzungsrechten und/oder die Eigentumsübertragung an den Produkten stehen unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des geschuldeten und fälligen Rechnungsbetrages.
16. Änderungen der AGB und Preislisten Änderungen der AGB oder Preislisten werden dem Kunden gesondert mitgeteilt. Für den Fall, dass die Änderungen zu Ungunsten des Kunden erfolgen, wird dies dem Kunden jedenfalls in Textform mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung jedenfalls in Textform widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht wird der Kunde gesondert hingewiesen. Im Falle einer angemessenen Preiserhöhung bei Dauerschuldverhältnissen hat die BISS GmbH im Falle des Widerspruchs durch den Kunden die Wahl entweder den Vertrag zu den bisherigen Konditionen fortzusetzen oder aber mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen.. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung gelten die alten Bestimmungen fort. Änderungen gesetzlicher Umsatzsteuersätze berechtigen unabhängig von der vorstehenden Regelung zu einer entsprechenden Veränderung des Preises.
Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung diese Vertragsverhältnisses entstehen als ausschließlicher Gerichtsstand für beide Seiten Potsdam vereinbart.
18. Schriftform Änderungen und/oder Ergänzungen sowie Konkretisierungen des Vertragsverhältnisses oder seiner Anlagen sowie alle künftigen Ergänzungen und alle Rechtshandlungen während seiner Durchführung sind nur wirksam, wenn sie jedenfalls in Textform erfolgen. Dies gilt auch für die Vereinbarung auf das Textformerfordernis im Einzelfall zu verzichten.
19. Auslegung Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des in Bezug genommenen Vertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, so lässt das die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall einvernehmlich die weggefallene Bestimmung durch eine andere rechtswirksame ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst erfüllt.
20. Andere Geschäftsbedingungen Die vorliegenden AGB gelten für die Vertragsabwicklung zwischen der BISS GmbH und dem Kunden ausschließlich. Sofern der Kunde eigene AGB verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug dieser AGB unter folgender Maßgabe zustande: An Stelle abweichender oder sich widersprechender Einzelregelungen auf Seiten der Kunden-AGB treten die Regelungen dispositiven Rechts.
II. Besonderer TeilA. Softwareüberlassung 1. Vertragsgegenstand Geschuldet ist die Überlassung des im Angebot näher bezeichneten Produktes an den Kunden. Darüber hinausgehende Dienstleistungen außerhalb der Mängelgewährleistung (Softwarepflege) sind gesondert zu vereinbaren.
2. Rechteeinräumung Die BISS GmbH räumt dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht an den Produkten und ggf. der Anwenderdokumentation ein. Der Umfang der zulässigen Nutzung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Leistungsschein und den nachfolgenden Bedingungen: Im Falle einer Lizenzierung auf Zeit darf das Produkt nur auf dem in der Leistungsbeschreibung bezeichnetem System genutzt werden; im Falle eines Defektes dieses Systems oder aus zwingenden sonstigen Gründen ist der Wechsel auf eine neue Hardware zulässig. Der Wechsel ist umgehend unter Nennung der wesentlichen Eigenschaften der neuen Hardware, insbesondere der Seriennummer, Prozessortyp und dessen Leistungsstärke, schriftlich mitzuteilen. Erhöht sich die Leistungsstärke des Systems durch den Wechsel, wird die Lizenzgebühr durch BISS GmbH in nachvollziehbarer Weise ggf. auch nachträglich entsprechend angepasst. Die gleichzeitige Nutzung des Produktes auf mehreren Hardwaresystemen und/oder im Netzwerk ist auch bei dauerhafter Überlassung nur mit vorheriger Zustimmung und gegen Zahlung einer zusätzlichen Netzwerk- bzw. Mehrplatzgebühr zulässig. Die Höhe bestimmt die BISS GmbH. Jede Vermietung ist nur mit Einwilligung zulässig. Jedes kundenseitige Online-Verfügbarmachen des Produktes oder von Teilen des Produktes gegenüber Dritten ist unzulässig. Das Kopieren von überlassenen Produkten in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Hierzu gehört das Installieren im Hauptspeicher und das Laden in den Arbeitsspeicher zur Nutzung. Der Kunde darf nur zu Zwecken der Datensicherung von der Anwendung mit der benutzerspezifischen Einstellung eine Sicherungskopie herstellen (Recovery-CD). Datensicherung und das Erstellen von Vervielfältigungsexemplaren der Dokumentation sind im Umfange der bestimmungsgemäßen Benutzung zulässig. Eine Offenlegung des Quellcodes gleich in welcher Form wird nicht geschuldet. Bei zeitlich begrenzter Überlassung der Produkte ist jede Weitergabe an Dritte unzulässig. Bei zeitlich unbegrenzter Überlassung darf eine solche Weitergabe (außer Vermietung) nur in der Weise erfolgen, dass der Kunde den Originaldatenträger mit dem Lieferexemplar des Produktes weitergibt, die auf seinem System vorhandene Kopie des Produktes löscht, den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vorliegenden Überlassungsbedingungen verpflichtet und der Kunde diese Weitergabe sowie das schriftliche Einverständnis des benannten Dritten mitteilt. Dekompilierungen und Programmänderungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht vornehmen lassen. Soweit das Produkt Open-Source-Programme oder -Bibliotheken enthält, verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der entsprechenden, dem Produkt beigefügten Open-Source-Lizenzen.
3. Sicherungskopien Der Kunde ist berechtigt, ausschließlich zu Sicherungszwecken Kopien des überlassenen Produktes herzustellen. Der Kunde ist berechtigt, die Produkte im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung auf seiner Hardware zu nutzen, auch wenn hierbei im Arbeitsspeicher Zwischenkopien angefertigt werden.
4. Lieferung/ Installation Der Kunde erhält eine Lieferkopie des Produktes auf Datenträgern sowie eine Dokumentation. Die Installation des Produktes erfolgt durch geschultes Personal der BISS GmbH auf Basis der jeweils geltenden Servicepreisliste.
5. Produktpflege Die BISS GmbH bietet ihren Kunden den Service der Produktpflege. Die Bedingungen dieses Services sind in einem gesonderten Auftrag zu vereinbaren. Ergänzend gelten die AGB „Softwarepflege“.
B. Softwareerstellung1. Gegenstand Vertragsgegenstand ist die von BISS GmbH zu entwickelnde und dem Kunden zu überlassende Software. Die BISS GmbH erstellt aufgrund eines vom Kunden überlassenen Pflichtenheftes ein Angebot. Stellt der Kunde kein Pflichtenheft zur Verfügung, erstellt die BISS GmbH nach Möglichkeit in Abstimmung mit dem Kunden aber nach eigenem Ermessen ein Angebot, welches die Funktion des Pflichtenheftes übernimmt. Das Angebot enthält alle in der Planungsphase erforderlichen Informationen über die das Produkt umfassenden Anwendungsgebiete. Etwaige nachfolgende Pflichtenhefte sind nur dann für die BISS GmbH verpflichtend, wenn diese die Verbindlichkeit jedenfalls in Textform gegenüber dem Kunden bestätigt hat. Das Produkt wird in der Weise erstellt, dass alle im Angebot beschriebenen oder nachträglich vereinbarten Anforderungen an das Produkt erfüllt sind.
2. Nachträgliche Änderungswünsche Bei Änderungswünschen des Kunden im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, die Bildgestaltung oder sonstige im ursprünglichen Angebot enthaltener Merkmale, die eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt, insbesondere von dem der Programmherstellung zugrunde gelegten Angebot oder sonstigen Leistungsbeschreibungen darstellen, steht es der BISS GmbH frei, diese gegen ein gesondertes Entgelt zu berücksichtigen. Grundlage der entsprechenden Entgeltfestsetzung ist der notwendige zeitliche Zusatzaufwand sowie der für die Gesamtherstellung kalkulierte Vergütungssatz. Die BISS GmbH ist zur Offenlegung ihrer Kalkulation nicht verpflichtet. Sie wird die Höhe des Zusatzentgeltes jedoch nachvollziehbar begründen.
3. Installation und Einweisung Die Software wird auf der Hardware des Kunden installiert. Die BISS GmbH wird eine im Angebot bezeichnete angemessene Anzahl von Mitarbeitern über einen dort bezeichneten angemessenen Zeitraum in die Benutzung der Software einweisen. Zusätzliche Einweisungsstunden sind gesondert zu vergüten. Gleiches gilt bei einer auf Wunsch des Kunden vom Angebot abweichenden Anzahl von einzuweisenden Mitarbeitern.
4. Abnahme Nach Installation und erfolgreichen Abnahmetest hat der Kunde auf Verlangen eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Die BISS GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt. Der Kunde ist zur Abnahme von Teilleistungen verpflichtet. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Die BISS GmbH kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf das Produkt als abgenommen gilt.
BISS GmbH räumt dem Kunden ein zeitlich und räumlich unbefristetes, nicht ausschließliches aber übertragbares Nutzungsrecht an dem Produkt ein. Der Kunde ist insbesondere berechtigt das Produkt in jeder Form zu vervielfältigen, zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Dekompilierungen sind nur in den engen Grenzen des Urheberrechts zulässig, insbesondere dann, wenn dies zur Fehlerbehebung oder Schaffung von Interoperabilität zu einem selbstständig geschaffenen Programm notwendig ist. Der BISS GmbH ist in diesen Fällen durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Befindet diese sich in Verzug, kann der Kunde die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Dritten, der in bezug auf das Produkt mit der BISS GmbH in nicht unmittelbaren Wettbewerb steht, vornehmen lassen.
6. Quellcodeübergabe/ Softwarepflege Die BISS GmbH ist zur Überlassung des dem ablauffähigen Programm zugrunde liegenden Quellcodes einschließlich der dazugehörigen Entwicklungsdokumentation nicht verpflichtet. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Produktes bietet die BISS GmbH dem Kunden den Abschluss eines gesonderten Softwarepflegevertrages an. An dieses Angebot ist die BISS GmbH für 4 Wochen, gerechnet ab Vertragsbeginn, gebunden. 7. Abschlagszahlungen Die Vergütung erfolgt in mehreren dem Leistungsfortschritt angepassten Raten. Dieser Zahlungsplan wird im Angebot durch die BISS GmbH konkretisiert. Fehlt eine solche Konkretisierung ist das vereinbarte/geschuldete Entgelt in folgenden Raten fällig:
1/3 bei
Vertragsabschluss
C. Softwarepflege1. Vertragsgegenstand Die BISS GmbH übernimmt die Pflege der im Angebot bzw. in einer gesonderten Leistungsbeschreibung näher bezeichneten Software in einer festgelegten Systemumgebung (Hardware/Betriebssystem pp.). Das Angebot bzw. die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil des Vertrages. Die Migration der Software in eine andere Systemumgebung ist gesondert zu vereinbaren. Erweiterungen im Umfang, insbesondere der zu pflegenden Programme, sind in einem gesonderten Nachtrag in die Vereinbarungen aufzunehmen. Der Bestand des Pflegevertrages setzt einen wirksamen Überlassungs- oder Erstellungsvertrag voraus.
2. Umfang Die vertraglichen Pflegemaßnahmen umfassen Fehlerbeseitigung, Ergänzungen, Verbesserungen und kleine Änderungen der Software im Rahmen der vorhandenen, in der jeweiligen Leistungsbeschreibung definierten Funktionalität des Produktes (Updates). BISS GmbH informiert den Kunden über sinnvolle neue Updates und stellt solche ohne weitere Kosten zur Verfügung. Ein damit im Zusammenhang stehender Technikereinsatz ist vom Kunden gesondert zu vergüten. Die Herstellung von Interoperabilität mit anderen Programmen und die Aktualisierung von Daten sind nicht Teil der Pflegeleistung und gesondert zu vergüten, es sei denn diese Funktionen sind Gegenstand des in Bezug genommen Softwareüberlassungs- oder Erstellungsvertrages. Nicht von der Leistungspflicht umfasst ist die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkungen Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Sonstige Mängel sind nur zu beheben, wenn dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Neuprogrammierung wesentlicher Teile des Programms erforderlich ist. Nicht vom Vertrag erfasste zusätzliche Leistungen übernimmt die BISS GmbH auf Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung, wenn ihr zum Zeitpunkt der Anforderung ausreichendes Pflegepersonal zur Verfügung steht. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes.
3. Durchführung Die BISS GmbH verpflichtet sich, vom Kunden gemeldete Fehler der Software zu untersuchen und dem Kunden nach Möglichkeit Hinweise zu geben, um die Folgen des Fehlers zu beseitigen. Bei wesentlichen Fehlern der Software wird der Fehler in einem der folgenden neuen Programmstände (Updates) beseitigt. Voraussetzung für Fehlersuche und Fehlerbeseitigung ist die Erfüllung der dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten. Die Pflegeleistungen werden grundsätzlich durch Überlassung der aktuellen Updateversion in elektronischer Form erfüllt. Die Updateversionen werden via Datenfernverbindung von der BISS GmbH in das System des Kunden eingespielt. Sonstige Pflegeleistungen werden in der Regel im Rahmen einer Fernwartung erfüllt. (Nr.5 AGB AT: Mitwirkungspflichten). Sie können nach Wahl der BISS GmbH am Installationsort durchgeführt werden, wenn die Datenverarbeitungseinheiten, auf denen das Programm installiert ist, funktionsbereit sind. Die BISS GmbH beantwortet darüber hinaus Kundenanfragen, die Pflegeleistungen betreffen, indem ein vom Kunden benannter Ansprechpartner instruiert oder die Anfrage im Wege der Fernwartung gelöst wird.
4. Mitwirkung des Kunden Der Kunde wird auftretende Fehler unverzüglich mitteilen und die BISS GmbH bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, die BISS GmbH auf deren Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind. Der Kunde hat dem Pflegepersonal den Zugang zu den Datenverarbeitungseinheiten, auf denen die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Programme installiert sind, zu gestatten. Er hält auch die für die Durchführung der Pflegearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung. Der Kunde benennt einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann. Der Kunde führt für jedes in der Leistungsbeschreibung bezeichnetes Programm genaue Aufzeichnungen über Beginn und Dauer der Ausfallzeiten und des Pflegedienstes. Es obliegt dem Kunden, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten.
5. Rechenzeit Für die Vertragsdurchführung erforderliche Rechenzeit stellt der Kunde nach Absprache kostenfrei zur Verfügung.
6. Laufzeit Der Vertrag wird für die Dauer von 24 Monaten abgeschlossen und verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
7. Pflegevergütung Die Pflegevergütung ist jeweils im Voraus für das laufende Quartal zu bezahlen. Vertragsabschlüsse im laufenden Quartal sind für dieses anteilig nach Rechnungsstellung zu begleichen. Im Pauschalpreis nicht enthalten sind Pflegearbeiten, die aufgrund von Fehlbedienung oder fahrlässig bzw. vorsätzliche Beschädigung oder Veränderung der Programme entstanden sind. Diese Pflegearbeiten werden auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein gültigen Stundensätze der BISS GmbH nach entstandenem Zeitaufwand berechnet. Reisekosten, Reisezeiten, Übernachtungskosten und Spesen sind nicht Bestandteil der Vertragssumme und werden gesondert berechnet.
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